A. Allgemeine Bestimmungen
1. Geltungsbereich
1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Schmidt & Schmitt GbR, Bebelstraße 33, 70193 Stuttgart (nachfolgend „Agentur“), vertreten durch die Inhaber Achim Schmidt und Jens Schmitt, und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über Agenturleistungen. Je nach Vertragsart gelten ergänzend besondere Bestimmungen:
a) für Social‑Media‑Retainer Abschnitt B,
b) für projektbezogene Leistungen Abschnitt C und
c) für Workshops und Schulungen Abschnitt D.
1.2.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen. Die Agentur schließt in der Regel nur mit solchen Kunden Verträge.
1.3.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4.
Individuelle Abreden (einschließlich Nebenabreden) haben Vorrang vor diesen AGB. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sonstige rechtserhebliche Erklärungen bedürfen der Textform (z. B. E‑Mail); gesetzlich strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.
1.5.
Die Agentur ist berechtigt, diese AGB anzupassen. Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie werden wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang in Textform widerspricht; hierauf weist die Agentur in der Änderungsmitteilung hin. Bei laufenden Social-Media-Retainern steht dem Kunden im Falle einer wesentlichen nachteiligen Änderung ein Sonderkündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt zu.
2. Vertragsschluss, Rangfolge, Besprechungsprotokolle
2.1.
Angebote der Agentur sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots der Agentur durch den Kunden innerhalb von zwei Wochen, durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Leistungserbringung auf Basis des Angebots zustande.
2.2.
Rangfolge der Vertragsunterlagen:
a) Einzelvertrag bzw. Auftragsdokumente der Agentur,
b) Anlagen und Leistungsbeschreibungen,
c) ggf. besondere Vertragsbedingungen,
d) diese AGB.
2.3.
Übermittelt die Agentur nach Besprechungen ein Besprechungsprotokoll, gelten darin festgehaltene Abreden als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von fünf (5) Werktagen in Textform widerspricht. Besprechungsprotokolle ersetzen keine Abnahme.
3. Leistungsgegenstand, Leistungsänderungen, KI‑Einsatz
3.1.
Gegenstand der Leistungen sind insbesondere Konzeption, Produktion und Bearbeitung von Bild und Bewegtbildinhalten (z. B. Videos, Reels, Animationen, Clips) sowie begleitende strategische Leistungen (z. B. Social Media Strategie, Branding Guides, Formatentwicklung). Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Reichweite, Leads, Umsätze) ist nicht geschuldet.
3.2.
Leistungsinhalt, -umfang, Produktionsumfang (z. B. Anzahl Produktionstage) und Vergütung ergeben sich abschließend aus dem jeweiligen Angebot/Einzelvertrag; darüber hinausgehende oder nachträgliche Leistungsänderungen bedürfen einer Vereinbarung nach A.3.3.
3.3.
Leistungsänderungen (Change Requests) bedürfen der Vereinbarung in Textform. Mehraufwände werden nach vereinbarten Stundensätzen oder gesondert angebotenen Pauschalen vergütet. Bereits begonnene Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
3.4.
Branchen- und Gebietsexklusivität: Die Agentur schuldet ohne ausdrückliche individuelle Vereinbarung keine Branchen-, Produkt- oder Gebietsexklusivität. Insbesondere ist die Agentur berechtigt, gleichzeitig oder nacheinander auch Wettbewerber des Kunden in derselben Branche und/oder Region zu betreuen. Exklusivitätsabreden bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Angebot/Einzelvertrag.
3.5.
KI-Tools: Die Agentur darf marktübliche KI Tools zur Vertragserfüllung einsetzen und wählt diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aus. Auf Anfrage informiert die Agentur in allgemeiner Form über Art/Kategorie der eingesetzten Systeme und die betroffenen Arbeitsschritte. Die Agentur übernimmt ohne gesonderte Beauftragung keine rechtliche Clearance; der Kunde prüft die rechtliche Zulässigkeit der finalen Nutzung (insbesondere Marken , Urheber , Persönlichkeitsrechte sowie plattformspezifische Regeln). Zwingende gesetzliche Haftungen bleiben unberührt.
3.6.
Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gelieferten oder freigegebenen Inhalte (z. B. Texte, Skripte, Bilder, Logos, Marken, Produkt‑ und Preisangaben, Testimonials, Werbeaussagen, rechtlich relevante Claims) sachlich richtig, vollständig und rechtlich zulässig sind und keine Rechte Dritter oder gesetzliche Vorgaben verletzen. Ohne gesonderten Auftrag ist die Agentur nicht verpflichtet, Kundeninhalte oder erstellte Maßnahmen rechtlich zu prüfen (insbesondere im Hinblick auf Wettbewerbs‑, Marken‑, Urheber‑, Datenschutz‑, Berufs‑, Gesundheits- oder Finanzmarktrecht). Machen Dritte wegen der Nutzung von vom Kunden gelieferten oder freigegebenen Inhalten Ansprüche gegen die Agentur geltend, stellt der Kunde die Agentur auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen frei und übernimmt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, sofern der geltend gemachte Anspruch im Zusammenhang mit diesen Inhalten steht. Stellt sich heraus, dass der Kunde keine Pflichtverletzung zu vertreten hat, erstattet die Agentur dem Kunden die von ihm getragenen Verteidigungskosten, soweit sie nicht nach gesetzlichen Vorschriften beim Dritten realisiert werden können.
4. Mitwirkungspflichten, Termine, höhere Gewalt
4.1.
Der Kunde stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien, Zugänge und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung und benennt einen projektverantwortlichen Ansprechpartner. Schöpferische Beiträge des Kunden begründen ohne gesonderte Vereinbarung keine Miturheberschaft.
4.2.
Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund verspäteter oder unzureichender Mitwirkung/Beistellung, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend; die Agentur kann entstehende Mehrkosten berechnen.
4.3.
Höhere Gewalt und vergleichbare, unvorhersehbare, von der Agentur nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. Krieg, Terrorakte, Epidemien/Pandemien, Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Streiks, erhebliche Lieferstörungen) suspendieren die Leistungspflichten für die Dauer der Störung. Die Parteien informieren sich unverzüglich und mindern Schäden nach Zumutbarkeit. Dauert die Störung länger als sechzig (60) Tage, sind beide Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt.
5. Vergütung, Nebenkosten, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
5.1.
Vergütung und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem Angebot/Einzelvertrag. Die Agentur ist berechtigt, Vorschüsse und Abschlagszahlungen zu verlangen und Teilleistungen gesondert abzurechnen.
5.2.
Nebenkosten (z. B. Reise /Fahrt /Übernachtungskosten, Spesen, Lizenzen, Modelle, Requisiten, Studio /Locationmieten, Fremdleistungen) trägt der Kunde nach Nachweis; Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, nach branchenüblichen Sätzen abgerechnet.
5.3.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen vierzehn (14) Tagen netto nach Zugang zur Zahlung fällig. Bei Verzug ist die Agentur berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückzuhalten und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
5.4.
Aufrechnung und Zurückbehalt sind nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
6. Lieferung, Fristen, Teilleistungen
6.1.
Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verbindliche Fristen beginnen frühestens, wenn alle vom Kunden beizubringenden Informationen/Unterlagen/Zugänge vorliegen und vereinbarte Zahlungen eingegangen sind.
6.2.
Die Agentur ist zu zumutbaren Teillieferungen/Teilleistungen berechtigt.
6.3.
Das Übermittlungsrisiko digitaler Inhalte trägt der Kunde ab Bereitstellung/Versand durch die Agentur.
7. Freigaben und Abnahme (Werkleistungen)
7.1.
Freigaben: Die Veröffentlichung oder Weiterverarbeitung erfolgt nach Freigabe durch den Kunden. Erfolgt innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Zugang eines Freigabeersuchens keine Rückmeldung, ist die Agentur berechtigt, den Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist (mindestens drei Werktage) erneut zur Freigabe aufzufordern und ihn auf die Folgen einer ausbleibenden Rückmeldung hinzuweisen. Erfolgt auch innerhalb dieser Nachfrist keine Rückmeldung, gilt die Freigabe als erteilt, sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist mindestens einen konkreten Mangel gerügt hat.
7.2.
Abnahme (soweit Werkleistung geschuldet): Der Kunde ist verpflichtet, vertragsgemäß hergestellte Werke abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn die Agentur dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Die Nutzung des Werkes kann eine konkludente Abnahme darstellen, sofern der Kunde die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
7.3.
Bei Nachbesserung hat die Agentur das Recht auf mindestens zwei Nachbesserungsversuche innerhalb angemessener Frist.
7.4.
Soweit im Angebot/Einzelvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, umfasst die vereinbarte Vergütung je Werk bzw. Content‑Asset (z. B. Video, Reel, Layout) eine Korrekturschleife. Eine Korrekturschleife ist die gebündelte Umsetzung der vom Kunden innerhalb einer Feedbackrunde zusammenhängend mitgeteilten Änderungswünsche zu einer konkreten Fassung. Weitere Korrekturschleifen, zusätzliche Varianten (z. B. alternative Schnitte, zusätzliche Format‑Versionen, Sprachfassungen) sowie Änderungen, die über das freigegebene Konzept oder Briefing hinausgehen, gelten als Mehrleistungen im Sinne von A.3.3 und werden nach vereinbarten oder üblichen Stunden‑ bzw. Tagessätzen gesondert vergütet.
Außerdem startet Monkeyreels mit der Konzeptions- bzw. Formatentwicklungsphase, in der sich Monkeyreels eingehend mit der Story, der Marke, der Botschaft sowie dem Ziel des Kunden auseinandersetzt.
Für diese Arbeiten plant Monkeyreels, wenn nicht anders vereinbart, 4 Wochen ein, wofür Monkeyreels eine einmalige Setup-Gebühr erhebt. Wenn nicht anders vereinbart, beginnt die Produktion und damit die Laufzeit des Abonnements im zweiten, dem darauffolgenden Monat.
8. Rechte, Lizenzen, Referenzen, Quelldateien
8.1.
Sämtliche Rechte an im Rahmen der Leistungen erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Entwürfe, Grafiken, Konzepte, Videos, Animationen, Zwischenstufen) verbleiben bei der Agentur, soweit nicht nachfolgend oder im Einzelvertrag abweichend geregelt.
8.2.
Mangels abweichender Vereinbarung erhält der Kunde aufschiebend bedingt mit vollständiger Bezahlung das nicht ausschließliche, räumlich unbeschränkte, zeitlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse für die vereinbarten bzw. beiderseits vorausgesetzten Zwecke (inkl. hierfür erforderlicher Vervielfältigungen und der öffentlichen Zugänglichmachung) zu nutzen. Weitergehende Nutzungen (z. B. Bearbeitung/Umgestaltung, Weiterübertragung, Unterlizenzen, Nutzung außerhalb vereinbarter Medien/Zwecke, Paid Ads über die vereinbarte Nutzung hinaus) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur und sind gesondert zu vergüten.
8.3.
Rechte gehen – unabhängig vom Umfang der Rechtseinräumung – erst nach vollständiger Zahlung über.
8.4.
Rechte Dritter: Soweit für Kommunikationsmaßnahmen Rechte Dritter erforderlich sind (z. B. Musik, Stock Material, Talente), beschafft die Agentur diese auf Wunsch im Namen und auf Rechnung des Kunden in dem für die Vertragsdurchführung erforderlichen Umfang. Der Kunde weist die Agentur rechtzeitig zum Rechteumfang an.
8.5.
Influencer, Creator und UGC: Soweit die Agentur Influencer:innen, Creator oder UGC-Creator (zusammen „Creator“) für den Kunden vorschlägt, auswählt oder koordiniert, erfolgt dies im Namen und Auftrag des Kunden; der Kunde bleibt für die inhaltliche Ausgestaltung der Kooperation verantwortlich. Der Kunde sorgt dafür, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen (insbesondere Kennzeichnung von Werbung, wettbewerbsrechtliche Vorgaben, Branchenvorgaben und Plattformrichtlinien) eingehalten werden; die Agentur schuldet ohne gesonderte Beauftragung keine rechtliche Beratung oder Prüfung. Die Agentur stellt sicher, dass Creator der Agentur und/oder dem Kunden die für die vereinbarten Zwecke erforderlichen Nutzungsrechte an dem von ihnen erstellten Content einräumen. Eine Nutzung des Creator-Contents über den in Angebot/Einzelvertrag vorgesehenen Umfang hinaus (z. B. zusätzliche Kanäle, verlängerte Laufzeiten, weitere Länder, zusätzliche Werbeformate oder Paid-Ads außerhalb des vereinbarten Rahmens) bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ggf. zusätzlicher Vergütung.
8.6.
Offenlegung von Rohdaten/Quelldateien und editierbaren Projektdateien erfolgt nur, wenn ausdrücklich vereinbart; im Übrigen werden final abgestimmte/gerenderte Fassungen geliefert.
8.7.
Referenzrecht: Die Agentur darf die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse nach deren Veröffentlichung zeitlich unbeschränkt branchenüblich zur Eigenwerbung nutzen (z. B. Website, Social Media Kanäle, Showreels, Präsentationen, Wettbewerbe) und den Kunden als Referenz unter Verwendung des Firmenlogos benennen, sofern der Kunde dem nicht zuvor in Textform widersprochen hat.
8.8.
Urhebernachvergütung: Gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungserhöhung (§§ 32, 32a UrhG) gehen zu Lasten des Kunden; der Kunde stellt die Agentur von entsprechenden Ansprüchen auf erstes Anfordern frei.
8.9.
Eigentumsvorbehalt: Soweit dem Kunden im Rahmen der Leistungserbringung körperliche Gegenstände überlassen werden (z. B. Datenträger, Skripte oder sonstige Materialien), verbleibt das Eigentum hieran bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher – auch künftiger – Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bei der Agentur.
8.10.
Präsentationen und Pitches: Ideen, Konzepte, Entwürfe, Mockups, Storyboards und Präsentationsunterlagen, die die Agentur im Rahmen von Vorstellungen, Präsentationen oder Pitches vorlegt, bleiben – auch bei Nichterteilung des Auftrags – rechtlich geschützt und Eigentum der Agentur. Eine Nutzung, Bearbeitung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Nutzt der Kunde solche Ergebnisse ganz oder teilweise ohne Auftragserteilung, schuldet er eine angemessene Vergütung nach den üblichen Sätzen der Agentur; weitergehende Rechte der Agentur (einschließlich Unterlassung und Schadensersatz) bleiben unberührt. Eine Rechteeinräumung an Pitch Inhalten erfolgt nur mit gesonderter Vereinbarung und vollständiger Zahlung; Ziffer 8.3 gilt entsprechend.
8.11.
Beistellungen im Pitch: Stellt der Kunde im Rahmen von Präsentationen/Pitches Inhalte oder Spezifikationen bereit, versichert er, hieran über die erforderlichen Rechte zu verfügen, und stellt die Agentur bei Inanspruchnahme durch Dritte von Ansprüchen frei.
9. Gewährleistung, Mängelrüge
9.1.
Kreative Leistungen werden mit gestalterischer Freiheit auf Basis des abgestimmten Briefings erbracht. Geschmacksdifferenzen oder Abweichungen vom individuellen Stilverständnis stellen keinen Mangel dar, sofern das vereinbarte Konzept umgesetzt wurde. Wünscht der Kunde nach Freigabe des Konzepts Stil‑ oder Designanpassungen, einen Wechsel der tragenden Idee oder einen umfassenden Neuansatz, handelt es sich nicht um Mängelbeseitigung, sondern um eine Leistungsänderung nach A.3.3.
9.2.
Der Kunde hat die Leistungen unverzüglich nach Lieferung/Abnahme zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich zu rügen. Unterbleiben Prüfung oder rechtzeitige Rüge, entfallen Gewährleistungsansprüche hinsichtlich offensichtlicher/bekannter Mängel und Folgemängel.
9.3.
Bei Mängeln leistet die Agentur nach eigener Wahl Nacherfüllung (Nachbesserung/Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Sekundärrechte zu.
10. Haftung
10.1.
Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Übernahme einer Garantie.
10.2.
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; wesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
10.3.
Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
10.4.
Haftungshöchstgrenzen: In Fällen der Ziffer 10.2 ist die Haftung begrenzt auf 10.000 EUR je Schadensfall und insgesamt auf 20.000 EUR aus dem Vertragsverhältnis oder – falls höher – auf den Betrag, den der Kunde in den letzten zwölf Monaten vor dem haftungsbegründenden Ereignis für die betroffenen Leistungen gezahlt hat.
10.5.
Plattformen: Die Agentur haftet nicht für Änderungen von Algorithmen, Richtlinien oder Maßnahmen von Plattformbetreibern (z. B. Sperrungen, Löschungen, Reichweitenbeschränkungen), sofern diese nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Agentur beruhen. Der Kunde bleibt Inhaber seiner Accounts; die Agentur handelt als beauftragter Administrator.
11. Verjährung
11.1.
Vertragliche Ansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn.
11.2.
Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Ansprüche aus übernommenen Garantien, zwingende gesetzliche Sonderfristen sowie Mängelansprüche bei Werkleistungen nach § 634a BGB; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
12. Vertraulichkeit
12.1.
Die Parteien wahren Vertraulichkeit über ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt gewordene Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind oder aufgrund der Umstände als vertraulich erkennbar sind. Die Pflicht gilt für zwei Jahre nach Vertragsende. Der Kunde stellt sicher, dass nur solche Mitarbeiter Zugriff erhalten, die diesen zur Aufgabenerfüllung benötigen. Für Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) darstellen, gilt die Vertraulichkeit unabhängig von der vorstehenden Frist fort, solange die Voraussetzungen eines Geschäftsgeheimnisses erfüllt sind.
12.2.
Gesetzliche Offenlegungs-/Auskunftserfordernisse bleiben unberührt.
13. Datenschutz
13.1.
Die Parteien beachten die anwendbaren Datenschutzgesetze (insb. DSGVO, BDSG). Der Kunde gewährleistet, dass zur Weitergabe von personenbezogenen Daten an die Agentur eine Rechtsgrundlage besteht und etwa erforderliche Einwilligungen vorliegen.
13.2.
Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV), die vorrangig gilt. Die Agentur setzt angemessene technisch organisatorische Maßnahmen ein.
14. Speicherung von Produktionsdaten
Produktionsdaten werden für sechs (6) Monate nach Auslieferung gespeichert. Danach kann eine Speicherung nicht garantiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Inhalte selbst zu sichern.
15. Schlussbestimmungen
15.1.
Erfüllungsort ist Stuttgart.
15.2.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand Stuttgart. Die Agentur ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.
15.3.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).
15.4.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
15.5.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
B. Besondere Bestimmungen für Social-Media-Retainer
1. Leistungsmodell und Setup
1.1.
Der Retainer umfasst eine initiale Setup Phase (z. B. Kanal /Status Analyse, Branding Guide, Strategiepapier, Formatentwicklung). Hierfür wird eine einmalige Setup Gebühr erhoben.
1.2.
Die laufende Produktionsphase beginnt, sofern nicht anders vereinbart, im Folgemonat nach Abschluss der Setup Phase.
2. Monatlicher Leistungsumfang, Kontingente
2.1.
Der monatliche Leistungsumfang (z. B. Anzahl zu erstellender Videos/Reels/Beiträge und definierte Content Formate für bestimmte Plattformen) ergibt sich aus dem Angebot/Einzelvertrag; diese dort festgelegten Inhalte bilden das monatliche Kontingent („Kontingent“).
2.2.
Die vereinbarte Anzahl der Inhalte beruht auf einem zugrunde gelegten Produktions- und Bearbeitungsaufwand (insbesondere Anzahl der Produktionstage, Konzeption, Schnitt und Format‑Adaptionen). Ändern sich die Anforderungen nach Konzeptfreigabe wesentlich – etwa durch deutlich längere Inhalte, zusätzliche Versionen, weitere Plattformen oder deutlich aufwendigere Szenarien –, kann die Agentur diese Mehranforderungen als Change Request nach A.3.3 behandeln.
2.3.
Nicht genutzte Kontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Monats; eine Auszahlung oder Verrechnung nicht genutzter Kontingente ist ausgeschlossen. Ein Übertrag in den Folgemonat erfolgt nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung in Textform.
3. Freigaben, Veröffentlichungen, Verantwortlichkeiten
3.1.
Inhalte werden erst nach Freigabe veröffentlicht; zur Freigabefiktion gilt A.7.1.
3.2.
Soweit die Agentur Zugriff auf Social Media Accounts oder sonstige Online Profile des Kunden erhält, handelt sie im Namen und Auftrag des Kunden. Der Kunde bleibt alleiniger Inhaber und Verantwortlicher; er stellt erforderliche Zugriffsrechte bereit und gewährleistet die Rechtmäßigkeit der Inhalte und die Einhaltung der Plattformbedingungen.
4. Laufzeit, Kündigung, Verlängerung
4.1.
Die Mindestvertragsdauer beträgt sechs (6) Monate, sofern im Angebot nicht anders angegeben.
4.2.
Sofern die Parteien dies vereinbaren, gelten die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses als Testzeitraum. Während dieser Zeit kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende des Testzeitraumes hin kündigen.
4.3.
Die ordentliche Kündigung während der Mindestvertragsdauer ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit einzelne Leistungen werkvertraglichen Charakter haben, gilt § 648 BGB; die Agentur behält in diesem Fall den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen vor.
4.4.
Nach Ablauf der Mindestvertragsdauer oder des Testzeitraumes verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf (12) Monate, wenn er nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Laufzeitende in Textform gekündigt wird.
4.5.
Im Falle einer Anpassung dieser AGB gilt für laufende Social‑Media‑Retainer das Sonderkündigungsrecht nach A.1.5.
C. Besondere Bestimmungen für projektbezogene Leistungen
1. Leistungsumfang, Leistungszeitraum
1.1.
Der Leistungsumfang (z. B. Vorproduktion, Anzahl Drehtage, Postproduktion, Schnitt, Color Grading) ergibt sich abschließend aus dem Angebot; Leistungsbestandteile sind dem vereinbarten Leistungszeitraum zugeordnet.
1.2.
Eine Übertragung nicht in Anspruch genommener Leistungen auf Folgemonate oder spätere Leistungszeiträume ist ohne ausdrückliche Textform Vereinbarung ausgeschlossen; nicht genutzte Leistungen verfallen ersatzlos.
2. Verschiebung/Stornierung von Drehtagen
2.1.
Vereinbarte Drehtage sind verbindlich. Verschiebt oder storniert der Kunde einen Drehtag, sind bereits angefallene sowie nachweisbare Ausfallkosten zu erstatten.
2.2.
Schadenspauschale: Bei Stornierung/Verschiebung werden in Rechnung gestellt
– bis 7 Kalendertage vor Termin 25 %,
– bis 3 Kalendertage 50 %,
– weniger als 3 Kalendertage bzw. Nichterscheinen 100 %
der vereinbarten Tagessätze zzgl. bereits angefallener Fremdkosten und Ausfallhonorare für gebuchte Crews/Technik. Angerechnet werden ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3. Luftaufnahmen
3.1.
Drohnenleistungen erfolgen im Rahmen der jeweils geltenden luftverkehrsrechtlichen Vorschriften. Erforderliche behördliche Genehmigungen holt die Agentur – sofern nicht anders vereinbart – im Namen des Kunden ein; die Kosten trägt der Kunde. Wird auf Wunsch des Kunden fremdes/bereitgestelltes Equipment eingesetzt, stellt der Kunde ausreichenden Versicherungsschutz sicher.
3.2.
Ob ein geplanter Drohnenflug durchgeführt, unterbrochen oder in anderer Weise angepasst wird, entscheiden allein der verantwortliche Pilot der Agentur bzw. ihres Dienstleisters sowie die zuständigen Behörden. Kann ein Flug aus Umständen, die nicht der Risikosphäre der Agentur zuzurechnen sind (z. B. Witterung, rechtliche Beschränkungen, fehlende Genehmigungen oder Einwilligungen von Grundstückseigentümern, Behörden oder Betroffenen, Sicherheitsbedenken vor Ort), nicht oder nur abweichend durchgeführt werden, liegt hierin keine Pflichtverletzung der Agentur. Bereits entstandene Aufwendungen sowie nicht stornierbare Fremdkosten bleiben in diesem Fall vergütungspflichtig.
4. Abnahme
Für Werkleistungen im Projektgeschäft gilt A.7 entsprechend.
D. Besondere Bestimmungen für Workshops und Schulungen
1. Leistungsinhalt
1.1.
Die Agentur bietet Workshops, Schulungen, Strategietage und vergleichbare Formate zur Vermittlung von Wissen und Fähigkeiten im Bereich Social Media, Content Produktion, Branding und Performance Marketing an („Workshops“). Workshops haben Dienstvertragscharakter; es wird kein bestimmter Erfolg geschuldet.
1.2.
Workshops dienen der praxisorientierten Wissensvermittlung und der Erarbeitung von Handlungsempfehlungen. Ein bestimmter Erfolg, insbesondere konkrete wirtschaftliche Ergebnisse (z. B. Umsatz , Reichweiten , Lead oder Conversion-Ziele), wird nicht geschuldet.
1.3
Workshops stellen keine Rechts , Steuer oder Finanzberatung dar. Der Kunde bleibt für rechtliche, steuerliche und wirtschaftliche Entscheidungen selbst verantwortlich.
2. Durchführung, Unterlagen, Aufzeichnungen
2.1.
Inhalt, Format (Online- oder Präsenzveranstaltung), Dauer und Teilnehmerkreis ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot/Einzelvertrag. Die Agentur ist berechtigt, Inhalte und Abläufe in zumutbarem Umfang anzupassen, sofern der vereinbarte Gesamtcharakter des Workshops gewahrt bleibt.
2.2.
Die Agentur ist berechtigt, aus sachlichen Gründen (z. B. Krankheit, Verfügbarkeit, Spezialisierung) Referenten/Trainer zu wechseln oder Mitreferenten einzusetzen, sofern dies den vereinbarten Leistungsumfang nicht wesentlich beeinträchtigt.
2.3.
Von der Agentur bereitgestellte Unterlagen (z. B. Präsentationen, Skripte, Arbeitsblätter, Aufzeichnungen) sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde darf sie ausschließlich für eigene betriebsinterne Zwecke nutzen. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe an Dritte, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.
2.4.
Bild und Tonaufnahmen der Workshops durch den Kunden bedürfen der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform.
3. Termine, Stornierung und Umbuchung
3.1.
Workshop Termine werden verbindlich vereinbart. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten folgende Stornobedingungen für vom Kunden veranlasste Absagen:
a) Stornierung bis 21 Kalendertage vor Veranstaltungstermin: keine Vergütungspflicht, bereits gezahlte Entgelte werden erstattet,
b) Stornierung bis 7 Kalendertage vor Veranstaltungstermin: 50 % der vereinbarten Vergütung,
c) Stornierung weniger als 7 Kalendertage vor Veranstaltungstermin oder Nichterscheinen: 100 % der vereinbarten Vergütung.
Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.2.
Bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten (z. B. Raum , Reise oder Technikkosten) sind unabhängig von der Stornierungsfrist in tatsächlicher Höhe zu erstatten.
3.3.
Muss ein Workshop aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Agentur liegen, verlegt oder abgesagt werden, bietet die Agentur einen Ersatztermin an. Ist dem Kunden die Teilnahme am Ersatztermin unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten; bereits gezahlte Entgelte werden erstattet. Weitergehende Ansprüche (z. B. auf entgangenen Gewinn) bestehen nur nach Maßgabe von A.10.
4. Haftung
Für Schäden im Zusammenhang mit Workshops haftet die Agentur nach Maßgabe von A.10. Eine Haftung für Lern oder Umsetzungserfolge ist ausgeschlossen.
Stand: Juni 2026
